Hier gehen wir auf diverse Waffengesetze in punkto Airsoft ein. Diese Webseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und 100%er Korrektheit. Gesetzte sind oft Auslegungssache. Die hier beschriebenen Kommentare sind von uns interpretierte Gesetze und bilden keine rechtliche Grundlage. Wir sind teilweise im Verwaltungswesen ausgebildet und können Gesetze lesen und interpretieren. Solltet Ihr etwas anders sehen, dann bitte melden. Auf der Site "Gesetzessammung" befinden sich alle Gesetze zum Nachlesen.
Das Deutsche Waffengesetz ist so verwirrend, wie umfangreich. Um dies zu verstehen, sollte man Jura studiert haben. An vielen Stellen kommt der gesunde Menschenverstand nicht mehr mit.
Airsoftwaffen sind Waffen!! Wir nennen sie zwar liebevoll "Markierer", aber den blauen Fleck unter Deinem Shirt sieht niemand außer Dir!
Da auch Airsoftwaffen bei unsachgemäßer Handhabung schwerste Verletzungen verursachen können, unterliegen diese auch dem Waffengesetz. Aber nicht alle. Übrigens: Harpunen sind.........
(Alle) Gesetze die für Airsoft relevant sind haben wir in einer Gesetzessammlung zusammengefasst. Du kannst es hier halten wie "Morty" -> hier kurz Spaß haben ... Oder erst mal die Sammlung lesen.
Wichtige Abkürzungen:
Softair darfst Du ab 14 spielen. Du darfst Waffen besitzen und benutzen (nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten), welche eine Mündungsenergie von weniger als 0,5Joule aufweisen.
Aber ist das nicht Spielzeug?
Ja, aber auch diese Geräte treiben ein Geschoss durch einen Lauf. Somit ist es eine Schusswaffe. Diese Waffen sind erlaubnisfrei (Anlage 2 WaffG UA 2 Nr. 1.1)
Ab der Vollendung des 18ten Lebensjahres darfst Du Waffen erwerben, besitzen und benutzen, welche eine Mündungsenergie von 0,5J überschreiten, bis zu einer Mündungsenergie von 7,49J.
In Deutschland dürfen diese Waffen allerdings nur SEMI-Automatisch schießen. (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 (1.2.1.1) dort wird verwiesen auf "WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2"
Anlage 1 (zu §1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Abschatz 1 Nr 1.1:
"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."
Als Anscheinswaffe bezeichnet man Waffen welche echten Waffen täuschend ähnlich sehen. Also praktisch alles, womit wir spielen. Was ja auch den Reiz des ganzen ausmacht.
In der 'Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG' -> Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 "Anscheinswaffen" wird beschrieben, was als Anscheinswaffe gilt.
Ab einer Mündungsenergie von 0,5 Joule gilt ein "Projektil- bzw. Geschossbeschleuniger" als Waffe und unterliegt dem Waffengesetz. (WaffG)
Unter 0,5 Joule Mündungsenergie gilt dieses Gerät dann als Spielzeug. (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG)
Achtung: Auch hier gilt das Anscheinswaffenverbot an öffentlichen Plätzen!!
(Ab 7,5J Mündungsenergie spricht man nicht mehr von Airsoftwaffen und man muss über eine Waffenbesitzkarte verfügen)
Betrachtet es einfach als Verboten! Und zwar grundsätzlich!
Anscheinswaffenverbot (§ 42a WaffG)
Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Als Führer des "kleinen Waffenscheins" kann es Ausnahmen geben. Diese sind aber selten und werden hier nicht beschrieben, da wir niemanden verführen wollen eine Airsoftwaffe offen herumzutragen! Lasst sie einfach zu Hause! Alles andere ist ehrloses Posen... Das Anscheinswaffenverbot gilt auch für Spielzeugwaffen unter 0,5 Joule Bewegungsenergie. Siehe 'Anlage 2 WaffG UA 2'
Hier streiten sich die Geister. Immer wieder gibt es Diskussionen um die Aufbewahrung von Softairwaffen. Über Koffer und Taschen über Räume und Schränke. Werfen wir einen Blick in das Gesetz: §36WaffG "Aufbewahrung von Waffen und Munition"
Im Absatz 1 heißt es: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."
Wenn ich also im meinem eigenen Haus einen eigenen Raum habe, welcher stets verschlossen ist und Dritte keine Möglichkeit haben an den Schlüssel zu gelangen, ist diese Regelung schon eingehalten, selbst wenn die Waffen an der Wand hängen.
Dagegen scheint aber folgendes zu sprechen: §13 Abs 2 Nr. 1 AWaffV. Dort heist es: (Abs 2)"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
Nr.1: "mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist"
Nun stellt sich die Frage: WAS IST EIN BEHÄLTNIS? Und das in Kombination mit einer "zahlenmäßigen Beschränkung"...
Wir brauchen also mindestens ein Behältnis, welches verschlossen ist, um dort mehrere Waffen aufzubewahren. Ein abgeschlossener Raum IST ein Sicherheitsbehältnis. Siehe selbiges Gesetz Abs. 2 Nr. 3-5. Über die Sicherheitsnormen dieser Räume sorgen wir uns mal nicht, da es bei uns um erlaubnisfreie Waffen geht.
Niemand schreibt, EIN Behältnis PRO Waffe... Wir sollten also alle die Kirche im Dorf lassen.
ERGO:
Wer also seine Waffen aufhängen möchte (so wie ich) sollte sie einfach nicht schussbereit aufhängen: Also Akku raus, Magazin raus und alles in separaten Schränken aufbewahren.
Beispiel Wookiee: Wummen an der Wand, Akkus in einem Stahlbehälter im Keller, Kugeln in einem verschlossenen Koffer in einem Schrank im Airsoftzimmer, Magazine in einem verschlossenen Waffenkoffer im Airsoftzimmer. Alle Schlüssel in einem Schlüsselkasten mit Zahlenschloss.
Begründung: Wenn jemand widerrechtlich mein Haus betritt und alles aufbricht, ist es völlig egal, wo ich was aufbewahre und vor allem worin. In einer Waffentasche mache ich die Waffen gleich tragefertig. Und aufgeschnitten ist sie auch in wenigen Sekunden.
Hier hört der Spaß nun auf. Den Transport von Airsoftwaffen sollte man im Gegensatz zur Lagerung in den eigenen vier Wänden nicht so auf die leichte Schulter nehmen. Da man mit Ihnen nun die Öffentlichkeit betritt. Schon auf dem Weg zum Parkplatz.
Grundsätzlich hat der Transport einen "bedürfnisumfassenden Zweck" zu erfüllen oder sollte zumindest in direktem Zusammenhang stehen. Soll also bedeuten: Auf möglichst direktem Weg von oder zum Händler, zum Spielfeld, Büchsenmacher oder zu einem geeigneten Schießstand.
(§12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) und (Abschnitt 1 Ausführungen zu den §§ 1 - 58 des WaffG Nr. 12.3.2)
Die Waffe muss zu jeder Zeit vor einem Zugriff Dritter geschützt sein. Selbiges gilt für die Geschosse.
Als geeignete Transportmittel gelten:
Die Behältnisse müssen verschlossen sein, nicht unbedingt abgeschlossen (§42a Abs. 2 Nr. 2)
Was ist nun mit der "Munition"?
Airsoftwaffen nutzen keine Munition sondern Geschosse. Daher müssen sie per Gesetz nicht unbedingt getrennt transportiert werden. (WaffVwV 36.2.2) Und was ist getrennt? Was ist mit den Magazinen und Akkus?
Es bricht sich niemand einen Zacken aus der Krone, wenn man diese Dinge "getrennt" transportiert.
ALSO:
Waffen und Magazine getrennt in der selben Tasche ist in Ordnung. Geschosse (Kugeln, Mumpeln ...) einfach in eine andere Tasche. Fertig!
Denkt dran!! --> Wer seine Waffe im PKW vergisst und sie bei einer allgemeinden Verkehrskotrolle zum Vorschein kommt, sollte eine gute Ausrede haben. Ansonsten handelt es sich bereits um eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. Abschnitt 1 Ausführungen zu den §§ 1 - 58 des WaffG
Fangen wir mit den einfachen Dingen an.
Wo ist es klar OK?
Also klar gekennzeichnete Airsoftgelände und Schießstände. Dort gibt es dann die Hausregeln bzw. Hausordnung einzuhalten. Und beim Transport dort hin gilt es natürlich die Transportverordnungen einzuhalten.
Wo ist es klar verboten?
Alles, was mit der Öffentlichkeit zu tun hat. Alles was kein Eigentum oder kein klar gekennzeichneter Airsoftbereich oder Schießstand ist. Dazu gehören selbstverständlich auch:
An all diesen Orten gilt das Anscheinswaffenverbot!
Wo ist es ggf. OK?
Wenn Du Eigentümer eines eigenen Gartens bist und dieser befriedet ist, ist es gestattet dort mit Airsoftwaffen zu schießen. Allerdings dürfen die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. (§12 Abs.4 Nr. 1a)
Bist Du nur Mieter benötigst Du eine (schriftliche) Genehmigung vom Vermieter. Dann darfst Du auch. Und auch hier dürfen die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. In diesem Fall ist es fragwürdig, ob es eine solche Genehmigung gibt, das (stand 01.10.2024) der Vermieter in der Haftung ist. Klären wir noch!!!
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